Wer, wie, was
Der Kreiselternrat (KER) ist die gesetzlich vorgesehene Vertretung der Elternsprecher für alle schulischen Fragen. Er gestaltet seine organisatorische und inhaltliche Arbeit eigenverantwortlich, berät und beschließt über seine Ziele und nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Eltern wahr. Er koordiniert die Elternmitarbeit im LK Havelland und steht in Kontakt mit den Elterkonferenzen der Schulen. Aus dem KER heraus werden die Vertreter für den Landeselternrat gewählt.
Die Aufgaben gesetzliche Referenz
Die Aufgaben des Kreiselternrats sind in
§ 136 Absatz 2 des Brandenburgischen
Schulgesetzes festgelegt.
Quelle: MBJS „Rechte, Regeln, Ratschläge für Eltern zur Mitwirkung auf Kreisebene“
„Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in
schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung
der Arbeit im Kreisschulbeirat.“
§ 136 (2)
Hierdurch werden mehrere Grundsätze für die Arbeit im Kreiselternrat festgelegt:
Der KER ist eine Interessenvertretung der Eltern in schulischen Angelegenheiten.
Interessenvertretung bedeutet, sowohl die Interessen der Eltern gegenüber der Kreisverwaltung
oder gegenüber dem staatlichen Schulamt zu vertreten als auch den vertretenen.
Eltern Informationen und Hilfen bei Fragen der Mitwirkung oder sonstigen schulischen
Fragen anzubieten oder zu vermitteln.
Rechte, Regeln, Ratschläge für Eltern zur Mitwirkung auf Kreisebene.
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
§ 136 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) Landesrecht Brandenburg
Teil 12 – Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene
(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.
(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
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1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
-
2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
-
3. je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
-
4. je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.
Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.
(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).
(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt neugebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.